und Heimatschutz betreut; für die naturwissenschaftliche Seite des Naturschutzes ist ihm in jedem Lande ein Konsulent für Naturschutz als Leiter der Landesfachstelle für Naturschutz beigegeben. Diese beamtete Organisation des Bundesdenkmalamtes wird unterstützt durch eine grosse Zahl über das ganze Bundesgebiet verteilter, ehrenamt- licher Konservatoren und Korrespondenten. Der staatlichen Organisation analog und mit ihr in enger Zusammenarbeit stehend ist die vereinsmassige. Mit der staatlichen Zentrale, dem Bundesdenkmalamte, raumlich verbunden ist die Leitung des Oesterreichischen Heimatschutzvecbandes, der die Ver- einigung aller Landesvereine für Heimatschutz darstellt, die ihrerseits wiederum alle Ortsvereine für Heimatschutz des Landes umfassen. Die Verbindung der staatlichen und vereinsmassigen Organisation besteht auch persönlich, in dem in der Regel der Referent für Heimatschutz im Bundesdenkmalamte auch der Geschafteführende Vor- sitzende des Oesterreichischen Heimatschutz-Verbandes ist und die Staatskonservatoren der Lander den Leitungen der Landesvereine für Heimatschutz angehören. Diese Or- ganisationsform ermöglicht es, eine Angelegenheit entweder amtlich oder vereinsmassig durchzuführen. Raschheit des Eingreifens, ungehemmte Fühlungnahme mit allen Bevöl- kerungskreisen und Unabhangigheit von Burokratismus sind die Vorteile dieser Orga- nisationsart. Von der Gesamt-Wirksamkeit für den Heimatschutz unterliegen der staatlichen Obsorge besonders: der Verkehr in allen Heimatschutz-Angelegenheiten mit den staat lichen Behörden und die Vertretung der Heimatschutzvereine den Behörden gegenüber; die staatliche Subventionierung der Vereine, der Ausstellungen für Heimatschutz und einzelner Falie des Heimatschutz-Interessesbesonders aber die Vorbereitung unddann die Handhabung der einschlagigen Gesetze und Verordnungen. In der Gesetzgebung hat Oesterreich in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Seit 1923 25 Sept. besitzt es ein Kunst- Denkmalschutzgesetz für den ganzen Bundesbereich und seither Naturschutzgesetze in den Landern Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Burgenland. Im Vorbereitung stehen ein Natur-Denkmalschutz- gesetz für den Bundesbereich und ein Heimatschutzgesetz für das Burgenland. Hier soll nur insoweit davon die Rede sein, als die Beziehung zum Heimatschutz reicht. Da der Heimatschutz den Kreis der Denkmale, wie schon erwahnt, nach der volkskünstlerischen Seite erweitert hat, und da das österreichische Denkmalschutzgesetz nicht bloss auf künstlerische Denkmale sondern auch solche von geschichtlicher und kultureller Be- deutung Anwendung flndet, so kommt es auch dem Heimatschutz zugute. Bauernhauser, alte Mühlen und Hammerwerke, Bildstöcke können vom Bundesdenkmalamte zu Denk malen erklart werden. Auch Gruppen von Gegenstanden, deren Erhaltung als einheit- liches Ganzes ein kulturelles, öffentliches Interesse bildet, können als Denkmal erklart werden, so dass z. B. ein Bildstock samt den ihn umgebenden Baumen untrennbar ein solches darstellen kann. Für den Denkmalcharakter ist das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung massgebend; ob ein solches besteht, entscheidet das Bundesdenkmalamt. Bei Denkmalen im öffentlich rechtlich'en Besitz gilt nach dem Gesetze dieses Interesse als von vorneherein gegeben, wenn nicht das Bundesdenkmalamt das Gegenteil feststellt bei dem Privatbesitz erst dann, wenn das Amt dieses Interesse als bestehend erklart hat. Bei allen diesen Denkmalen bedarf jede Veranderung der Zustimmung des Bundes denkmalamtes. Für den Heimatschutz wesentlich ist auch die Bestimmung, dass in der Umgebung von Denkmalen storende Veranderungen verboten werden können. Auch die erwahnten Naturschutzgesetze der Lander, welche die Angelegenheiten des

Periodieken van Erfgoed Vereniging Heemschut

Heemschut - Tijdschrift 1924-2022 | 1928 | | pagina 5