und Heimatschutz betreut; für die naturwissenschaftliche Seite des Naturschutzes ist ihm
in jedem Lande ein Konsulent für Naturschutz als Leiter der Landesfachstelle für
Naturschutz beigegeben. Diese beamtete Organisation des Bundesdenkmalamtes wird
unterstützt durch eine grosse Zahl über das ganze Bundesgebiet verteilter, ehrenamt-
licher Konservatoren und Korrespondenten.
Der staatlichen Organisation analog und mit ihr in enger Zusammenarbeit stehend
ist die vereinsmassige. Mit der staatlichen Zentrale, dem Bundesdenkmalamte, raumlich
verbunden ist die Leitung des Oesterreichischen Heimatschutzvecbandes, der die Ver-
einigung aller Landesvereine für Heimatschutz darstellt, die ihrerseits wiederum alle
Ortsvereine für Heimatschutz des Landes umfassen. Die Verbindung der staatlichen
und vereinsmassigen Organisation besteht auch persönlich, in dem in der Regel der
Referent für Heimatschutz im Bundesdenkmalamte auch der Geschafteführende Vor-
sitzende des Oesterreichischen Heimatschutz-Verbandes ist und die Staatskonservatoren
der Lander den Leitungen der Landesvereine für Heimatschutz angehören. Diese Or-
ganisationsform ermöglicht es, eine Angelegenheit entweder amtlich oder vereinsmassig
durchzuführen. Raschheit des Eingreifens, ungehemmte Fühlungnahme mit allen Bevöl-
kerungskreisen und Unabhangigheit von Burokratismus sind die Vorteile dieser Orga-
nisationsart.
Von der Gesamt-Wirksamkeit für den Heimatschutz unterliegen der staatlichen
Obsorge besonders: der Verkehr in allen Heimatschutz-Angelegenheiten mit den staat
lichen Behörden und die Vertretung der Heimatschutzvereine den Behörden gegenüber;
die staatliche Subventionierung der Vereine, der Ausstellungen für Heimatschutz und
einzelner Falie des Heimatschutz-Interessesbesonders aber die Vorbereitung unddann
die Handhabung der einschlagigen Gesetze und Verordnungen.
In der Gesetzgebung hat Oesterreich in den letzten Jahren grosse Fortschritte
gemacht. Seit 1923 25 Sept. besitzt es ein Kunst- Denkmalschutzgesetz für den
ganzen Bundesbereich und seither Naturschutzgesetze in den Landern Niederösterreich,
Oberösterreich, Tirol, Burgenland. Im Vorbereitung stehen ein Natur-Denkmalschutz-
gesetz für den Bundesbereich und ein Heimatschutzgesetz für das Burgenland. Hier
soll nur insoweit davon die Rede sein, als die Beziehung zum Heimatschutz reicht. Da der
Heimatschutz den Kreis der Denkmale, wie schon erwahnt, nach der volkskünstlerischen
Seite erweitert hat, und da das österreichische Denkmalschutzgesetz nicht bloss auf
künstlerische Denkmale sondern auch solche von geschichtlicher und kultureller Be-
deutung Anwendung flndet, so kommt es auch dem Heimatschutz zugute. Bauernhauser,
alte Mühlen und Hammerwerke, Bildstöcke können vom Bundesdenkmalamte zu Denk
malen erklart werden. Auch Gruppen von Gegenstanden, deren Erhaltung als einheit-
liches Ganzes ein kulturelles, öffentliches Interesse bildet, können als Denkmal erklart
werden, so dass z. B. ein Bildstock samt den ihn umgebenden Baumen untrennbar ein
solches darstellen kann.
Für den Denkmalcharakter ist das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an
der Erhaltung massgebend; ob ein solches besteht, entscheidet das Bundesdenkmalamt.
Bei Denkmalen im öffentlich rechtlich'en Besitz gilt nach dem Gesetze dieses Interesse
als von vorneherein gegeben, wenn nicht das Bundesdenkmalamt das Gegenteil feststellt
bei dem Privatbesitz erst dann, wenn das Amt dieses Interesse als bestehend erklart
hat. Bei allen diesen Denkmalen bedarf jede Veranderung der Zustimmung des Bundes
denkmalamtes. Für den Heimatschutz wesentlich ist auch die Bestimmung, dass in der
Umgebung von Denkmalen storende Veranderungen verboten werden können.
Auch die erwahnten Naturschutzgesetze der Lander, welche die Angelegenheiten des