DE VIERDE DUITSCHÉ „NATURSCHUTZTAG"
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HEEMSCHUT
De Duitsche Naturschutztagen zijn steeds zeer belangwekkend. Men moge al niet volkomen
op één lijn stellen wat men daar en jhier behoeft, toch dient het inzicht ter leering. De
besluiten, overgenomen uit het „Nachrichtenblatt für Naturdenkmalpflege" Juni 1931, volgen hier.
1. Der Vierte Deutsche Naturschutztag richtet an die zustandigen Behörden die Bitte, bei
allen Massnahmen der Stadterweiterung und Landesplanung die berufenen Verlreter des Natur-
schutzes und der Naturdenkmalpflege so frühzeitig zuzuziehen, das sie zu allen ihr Sachgebiet
berührenden Fragen von vornherein Stelliing nehmen können.
Mit Rücksicht auf den Natur- und Landschaftschutz ist es erforderlich, die Landesplanungen
nicht auf die Umgebung der Gros- und Industriestadte und nicht auf die Fragen des Verkehrs,
der Siedlung, der industrie, des Sports und der Erholung zu beschranken, sondern im ganzen
Hoheitsgebiet der einzelnen Lander geeignete Naturschutz- und Erholungsflachen im Benehmen
mit den Zustandigen staatlichen oder staatlich beauftragten Stellen auszuscheiden und in der
Reichs- und Landesgesetzgebung die Handhaben zu schaffen, die für die planmasige Sicherung
von Naturschutz- und Erscholungsgebieten und für einen harmonischen Ausgleich der ver-
schiedensten Interessen innerhalb des Landschaftsbildes nötig sind.
2. Der Vierte Deutsche Naturschutztag, richtet an alle zustandigen Behörden im Reich und
in den Landern die dringende Bitte, dér geschmacklosen, das Landschaftsbild entstellenden
Landschafts- und Streckenreklame, die letzthin immer mehr überhand nimmt, durch alle geeigneten
Massnahmen entgegenzutreten und die dazu erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen zu treffen.
3. Die Zeugen vorzeitlicher vulkanischer Tatigkeit, die uns namentlich im Rheinlande
erhalten geblieben sind, gehören zu den bedeutsamsten erdgeschichtlichen Naturdenkmalern
auf deutschem Boden. Der Vierte Deutsche Naturschutztag richtet daher an die Preusische
Staatsregierung die Bitte, alle zur dauernden Sicherung dieser Naturdenkmaler geeigneten
Schritte alsbald in die Wege zu leiten.
4. Die Wirkung der Schutzverordnungen, namentlich der Verordnungen zum Schutze von
Tier- und Pflanzenarten, wird durch eine zu nachsichtige Beurteilung von liebertretungen,
die zur Anzeige kommen, beeintrachtigt. Es liegt eine Reihe von Fallen vor, in denen die
Bestrafung den zur Durchführung der Schutzbestimmungen zu stellenden Anforderungen nicht
entsprochen hat. Ein scharferes Vorgehen bei offenbaren Verletzungen der Vorschriften,
gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverstandigen, würde sowohl die Wirksamkeit der
Verordnungen verstarken wie das Ansehén der Naturschutzarbeit fördern.
5. Der Vierte Deutsche Naturschutztag erhebt Einspruch gegen die geplante Errichtung
eines grossen Erholungsheims zu Undeloh im Naturschutzpark Lüneburger Heide, weil ein
solches Heim nicht nur- dem Sinn eines Naturschutzparkes widerspricht, sondern darüber
hinaus die Erreichung des gesteckten Zieles in Frage stellt. Es ist ein unertraglicher Wider-
spruch, wenn die Regierung des gcössten Deutschen Gliedstaates einerseits durch staatlichen
Besitz das Schutzgebiet abrundet und durch finanzielle Beihilfen vollenden hilft, andererseits
aber Unternehmungen zulast, die das Geschaffene wieder zerstören.
Der Naturschutzpark Lüneburger Heide ist aus freiwilligen Beitragen des ganzen deutschen
Volkes aufgebaut und darf keinen anderen als den ihm zugewiesenen Zwecken dienstbar
gemacht werden.
Der Vierte Deutsche Naturschutztag spricht die Erwartung aus, das die preussische Regierung
Mittel und Wege finden wird, den Bau des Erholungsheimes in Undeloh zu verhindern.
6. Der Vierte Deutsche Naturschutztag 'lenkt erneut die Aufmerksamkeit aller Kreise auf die
Notwendigkeit eines umfassenden Gewasserschutzes. Er erwartet von allen Organisationen
des Natur- und Heimatschutzes das sie ihren ganzen Einfluss für die Erhaltung natürlicher
Seen und Wasserlaufe ein etzen und richtet an die zustandigen Behörden die Bitte:
a) bei der Regulierung von Wasserlaufen die berechtigten Wünsche des Natur- und
Heimatschutzes zu berüchsichtigen
b) mit allen zu Gebote stehenden Mitteln der zunehmenden Verunreinigung der Gewasser
durch Industrie- und Stadte-Abwasser zu steuern und,
c) die Absperrung und Bebauung der Ufer der deutschen Seen rechtzeitig dadurch zu ver
hindern, das die nötigen Bauverbote erlassen oder Uferwege angelegt werden.